Rechtsanwälte

Becher & Dieckmann


Aufenthaltsrecht Eine kurze Übersicht

Das seit 2005 geltende Aufenthaltsgesetz ist inzwischen mehrfach
geändert worden. Die wichtigsten Aufenthaltstitel sind die (befristete)
Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.
Daneben gibt es weiterhin die Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber
und die Duldung, die lediglich eine Aussetzung der Abschiebung
bedeutet. Vor der Einreise benötigen Ausländer (aus nicht zur EU
gehörenden Staaten) grundsätzlich ein Visum. Ein Visum und ein ggf.
sich dann nach Einreise anschließender Aufenthaltstitel können für
verschiedene Aufenthaltszwecke erteilt werden (Nachzug zum
Ehegatten, zu den Eltern, Studium, Tourismus, Geschäftsreisen). Ein
Visum zur Arbeitsaufnahme kann in speziellen Fällen erteilt werden.
Ausländer, die seit längerer Zeit nur über eine Duldung verfügen,
können eine unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Das
Ausländeramt ist auch für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen
zuständig. Für Unionsbürger und deren Familienangehörigen (auch
wenn diese aus Ländern außerhalb der EU kommen) gelten besondere
gesetzliche Vorschriften.






































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