Rechtsanwältin

Strater-Neuhaus


Testament

Ich helfe Ihnen bei der Gestaltung von Testamenten, aufgrund meiner
praktischen Erfahrung bei dem Erstellen und der Abwicklung unzähliger
letztwilliger Verfügungen weiß ich, worauf es ankommt, damit Ihre
Vorstellungen auch verwirklicht werden.

Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine
Regelung für den Erbfall. Sie ist eine einseitige, formbedürftige,
jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein
Vermögen, die im Falle seines Todes Wirkung entfaltet. Eine andere
Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag.

Gute Gründe für ein Testament

Beim Tod eines Erblassers, der kein wirksames Testament errichtet hat,
tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In den meisten Fällen entspricht die
Erbfolge nicht den Vorstellungen des Erblassers und kann zu
Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch
eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann.

Gestaltungsmöglichkeiten eines Testamentes

Für die Errichtung eines Testaments stehen unterschiedliche Formen
zur Verfügung. Der Erblasser kann in zwei ordentlichen Formen
testieren: in Form des öffentlichen notariellen Testaments oder des
privaten handschriftlichen Testaments. Daneben gibt es noch
außerordentliche Testamentsformen.

Das eigenhändige Testament

Möglich ist die Errichtung eines Testaments durch eine vollständig
eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, dabei sollen
auch Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden.
Die Willenserklärung muss vom Erblasser selbst geschrieben werden,
so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden
kann. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen
Dokuments reicht nicht aus. Es ist möglich, das eigenhändige
Testament in jeder fremden Sprache zu verfassen, wobei es notwendig
ist, dass diese Sprache von einer dritten Person verstanden wird.

Das Ehegatten- oder gemeinschaftliche Testament

Grundsätzlich kann ein Testament nur durch den Erblasser selbst
errichtet werden. Ehegatten und Lebenspartner einer
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein
gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses Recht gilt nicht für
Verlobte oder diejenigen, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
leben. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen
Testaments genügt es, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das
Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere es
lediglich unterschreibt.

Widerruf des Testaments

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ohne jeden Grund
widerrufen, unabhängig davon, in welcher Form das Testament errichtet
worden ist. Der Testierende kann ein früher errichtetes Testament
dadurch widerrufen, dass er einer neuen letztwilligen Verfügung
entweder ausdrücklich den Widerruf erklärt oder neue Regelungen trifft,
die mit den alten in Widerspruch stehen. Es ist jedoch zu beachten,
dass das ältere Testament durch ein nachfolgendes Testament nur
insoweit aufgehoben wird, als das ältere Testament mit dem jüngeren
Testament in Widerspruch steht. Hinsichtlich der wechselbezüglichen
Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament ist dies nach den
Vorschriften über den Widerruf eines einseitigen Testaments nicht
möglich. Ein Ehegatte bzw. Lebenspartner kann bei Lebzeiten des
anderen seine Verfügung allein durch eine neue Verfügung von Todes
wegen nicht einseitig aufheben. Jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner hat
aber zu Lebzeiten beider Partner die Möglichkeit, sein
wechselbezüglichen Verfügungen jederzeit frei zu widerrufen. Der
Widerruf bedarf einer notariell beurkundeten Erklärung gegenüber dem
anderen Ehegatte.

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