Rechtsanwältin

Strater-Neuhaus


Erbschaftsteuer

Das Erbschaftsteuergesetz gewährt neben den sachlichen
Steuerbefreiungen auch noch persönliche Freibeträge und in bestimmten
Fällen einen Versorgungsfreibetrag.
Die Freibeträge richten sich bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach der
Steuerklasse und ggf. weiteren hinzutretenden Kriterien:

Steuerklasse I

Ehegatte und Lebenspartner - 500.000 EUR
Kind oder Kind eines verstorbenen Kindes - 400.000 EUR
Kind der Kinder - 200.000 EUR
Alle übrigen Erwerber - 100.000 EUR

Steuerklasse II

Alle Erwerber – 20.000 EUR

Steuerklasse III

Alle übrigen Erwerber – 20.000 EUR

Bei beschränkt Steuerpflichtigen beträgt der Freibetrag unabhängig von
der Steuerklasse 2.000 EUR.

Der Versorgungsfreibetrag beträgt für den Ehegatten und eingetragene
Lebenspartner 256.000 EUR. Kinder erhalten einen nach Altersstufen
gestaffelten Versorgungsfreibetrag. Dieser ist in beiden Fällen um den
nach dem Bewertungsgesetz zu ermittelnden Kapitalwert der nicht der
Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge zu kürzen.

Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende
Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem
letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert
zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer
abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten
Erwerbs zu erheben gewesen wäre.

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