Rechtsanwältin

Strater-Neuhaus


Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende
Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen
Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder
verminderter Erwerbsfähigkeit.

Ehegatten, die während der Ehe sozialversicherungspflichtig gearbeitet
haben, haben im Regelfall Rentenanwartschaften, das heißt Ansprüche
auf eine zukünftige Rente, erworben. Diese Rentenanwaltschaften sind bei
den Ehegatten mitunter unterschiedlich hoch. Auch Rentenansprüche bei
privaten Rentenversicherungen werden ausgeglichen. Im
Scheidungsverfahren wird der Ausgleich dieser Anwartschaften vom Amts
wegen geregelt.

Die Ehegatten müssen also zunächst auf Fragebögen angeben, welche
Rentenversicherungen bestehen, mit denen das Gericht bei den
Rentenversicherungsträgern Auskünfte über die Höhe der
Rentenanwaltschaften anfordert. Der Ehegatte, der während der Ehe
höhere Anwartschaften erworben hat, muss die Hälfte der Differenz an den
anderen Ehegatten abgeben.

Der Versorgungsausgleich wird so durchgeführt, dass die theoretische
Rente für jeden Ehegatten zum Endzeitpunkt der Ehe von dem jeweiligen
Versorgungsträger berechnet und dem Gericht mitgeteilt wird. Das Gericht
bestimmt sodann, dass von dem Rentenkonto des Ehegatten mit dem
höheren Rentenanspruch die Hälfte der Differenz zu dem Ehegatten mit
dem niedrigeren Rentenanspruch auf dessen Rentenkonto übertragen
wird.

Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich nur durch notariellen
Ehevertrag oder einen entsprechenden Vergleich vor Gericht
ausschließen. Der Ausschluss durch notariellen Ehevertrag kann auch
noch während des Scheidungsverfahrens beurkundet werden.

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