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  |  | Rechtsanwälte Becher & Dieckmann |  |  
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   Vor Einreise in das Bundesgebiet müssen Ausländer aus den Staaten, 
die von der Visumspflicht nicht befreit sind, ein Visum einholen. Grund
 für das begehrte Visum kann der Wunsch auf Nachzug zum
 Ehepartner, zu den Eltern, die Aufnahme eines Studiums oder einer (in
 Ausnahmefällen) Arbeit, einer au-pair-Stelle oder ein
 Tourismusaufenthalt sein. Die deutsche Auslandsvertretung, also die
 Botschaft bzw. das Konsulat, müssen bei gewünschtem, längerfristigen
 Aufenthalt bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland die
 Zustimmung einholen. Grundsätzliche Voraussetzung der
 Visumserteilung ist (bis auf Ausnahmefälle, wie der Nachzug zum
 deutschen Ehepartner z.B.) der Nachweis ausreichenden Einkommens,
 Krankenversicherungsschutzes und ausreichenden Wohnraums. In
 vielen Fälle ist ein Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen
 erforderlich.
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