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04.03.2005: Kein automatischer Anspruch auf Parabolantenne für Ausländer
Ausländische Mieter haben keinen Anspruch auf die Anbringung einer den Anblick störenden TV-Parabolantenne an einem Mietshaus, wenn sie TV-Programme aus ihrer Heimat auch über einen Kabeldecoder empfangen können.
Damit scheiterte der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, der von seinem Vermieter die Anbringung einer Satellitenantenne an dem Mietshaus in Calbe gefordert hatte. Laut BGH hat der Mieter darauf keinen Anspruch, weil er über den Decoder Digi-KABEL RUS fünf russische Programme empfangen könne. Dagegen würde die Paralbolantenne im dritten Stock des Hauses das Gesamtbild der Gebäudefassade erheblich beinträchtigen, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz nur gering ist.
Der BGH verwies darauf, dass Ausländer nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zwar ein besonderes Informationsinteresse an TV-Programmen ihres Heimatlandes haben, um kulturelle Bindungen aufrechterhalten zu könne. Dem stehe allerdings das Grundrecht des Vermieters auf Eigentum gegenüber. Zwischen den beiden Grundrechtseinschränkungen müsse daher immer fallbezogen abgewogen werden.
Aktenzeichen: BGH, Urt. v. 2.3.05, Az.: VIII ZR 118/04
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