Juristische Tips - Informationen für Sie

07.04.2005: straflose Eigengebrauchsmenge für Haschisch und Marihuana in Berlin auf 10 Gramm angehoben.

Der Senat von Berlin hat die Durchführungsverordnung zu § 31a BtMG dahingehend geändert, daß die straflose Eigengebrauchsmenge für Haschisch und Marihuana von 6 auf 10 Gramm brutto angehoben wurde.
Das heißt nicht, daß der Besitz von bis zu 10 Gramm Haschisch oder Mariuhuana erlaubt ist, wie vielfach berichtet wurde, sondern nur, daß bei Besitz von Cannabisharz oder Marihuana von nicht mehr als 10 Gramm gemäß § 31 a BtMG auf die Strafverfolgung verzichtet wird. Wohlgemerkt, nur bei Besitz; der Handel mit Haschisch oder Marihuana auch unterhalb dieser 10 Gramm wird nach wie vor ausnahmslos strafrechtlich verfolgt!

Dennoch gilt der Verzicht auf die Strafverfolgung bei Besitz nicht ausnahmslos:

So kommt das Absehen von Strafverfolgung gemäß § 31a BtMG dann nicht in Betracht, wenn der Gebrauch von Haschisch und Cannabis in einer Art und Weise, die Kinder oder nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum verführen könnten, erfolgt

oder

wenn Haschisch und/oder Marihuana in der Öffentlichkeit ostentativ oder vor besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Kindern) sowie vor oder in Einrichtungen, die von besonders schutzbedürftigen Personen genutzt werden (z.B. Spielplätze, Schulhöfe), gebraucht werden.

Bei Besitz anderer Drogen als Haschisch oder Marihuana (Heroin, Kokain, Speed, LSD, u.a.) kommt ein Absehen von Strafverfolgung gemäß § 31a BtMG - auch bei geringen Mengen - nicht in Betracht.



Zurück

© ra-online GmbH, 2001-2014