Juristische Tips - Informationen für Sie

19.12.2005: Keine relative Fahruntüchtigkeit bei Mißachtung des Rotlichts

Eine sog. relative Fahruntüchtigkeit ist nur dann gegeben, wenn eine Alkoholkonzentration unter den absoluten Grenzwerten festgestellt wird und die konkreten Umstände der Tat erweisen, daß die Rauschmittelwirkung zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Wir die Indizwirkung für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit aus einem Fahrfehler hergeleitet, ist zu berücksichtigen, ob auch zahlreiche nicht alkoholisierte Fahrer solche Fahrfehler begehen. Bei einer Missachtung des Rotlichts ist in Rechnung zu stellen, daß eine Rotlichtmißachtung von nüchternen Fahrern ebenfalls häufig begangen werden.

Aktenzeichen: LG Berlin, Beschl. vom 10. 8.05, Az: 536 Qs 166/05

Zurück

© ra-online GmbH, 2001-2014