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02.07.2008: Porsche heißt Porsche und nicht Hinterhofswerkstatt

Im Rahmen des sog. aktiven Schadensmanagements versuchen einige Versicherungen, den Geschädigten vorzuschreiben, in welcher Höhe sie Schadensersatz erhalten und wer ihr Fahrzeug reparieren soll. Hierbei wird meistens das sog. “Porsche-Urteil” (BGH vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02) bemüht. Nach diesem BGH-Urteil sollte es eigentlich ausdiskutiert sein, daß der Geschädigte insbesondere die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Unter Zitat dieser Entscheidung wird den Geschädigten gleichwohl die Entschädigung gemäß Sachverständigengutachten verwehrt, weil der BGH angeblich gerade nicht ausgeführt habe, daß die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen seien (das ist falsch, in der BGH-Entscheidung ist mehrfach von einer Porsche-Werkstatt als Maßstab die Rede) und außerdem, daß der BGH eine Einschränkung gemacht habe. Der Geschädigte müsse sich auf eine für ihn günstigere und angemessene Möglichkeit der Reparatur verweisen lassen. Seitdem wird versucht, den Geschädigten auf sog. “Partnerwerkstätten” zu verweisen, die mit weit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen kalkulieren. Es werden dann in aller Regel nicht markengebundene kleinere Werkstätten genannt, die angeblich zu diesen Preisen arbeiten.

Dieser Praxis hat in Berlin das Kammergericht (22 U 13/08) heute eine Absage erteilt.

Der Senat vertritt die Auffassung, daß das Porsche-Urteil des BGH eindeutig sei und der Geschädigte sich daher nicht auf eine günstigere freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung verweisen lassen muß. Da der BGH im sog. Porscheurteil die Frage nach Auffassung des KG eindeutig geklärt hat, wurde die Revision nicht zugelassen.

Der gegnerische Kollege (Versicherungs-Platzhirsch in Berlin), der ständig diverse Versicherungen vertritt, meinte:”Damit hört der Blödsinn mit der Kürzung endlich mal auf”.
Ihm war es angesichts der “Richtlinien über die Zusammenarbeit der freiberuflichen Sachverständigen und der Zürich-Gruppe Deutschland” der Zürich-Versicherung, die wir eingereicht haben, sichtlich peinlich, diese Auffassung weiter zu vertreten.
Beklagte war u.a. die Zürich-Versicherung.

Damit sind gegenläufige Entscheidungen des AG Mitte bzw. die Interpretation der 59. Kammer des LG Berlin endlich vom Tisch.

Aktenzeichen: KG 22 U 13/08, Urt. v. 01.07.2008

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