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Volker Lübke


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02.05.2012: Betriebskostenabrechnung – Umfang des Prüfungsrechts des Mieters

Der BGH hat erneut entschieden, dass dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung des Vermieters zusteht, solange der Vermieter ihm die Überprüfung der Abrechnung nicht ermöglicht. Dieses Zurückbehaltungsrecht gilt auch für die laufenden Vorauszahlungen (hier Heiz- und Warmwasserkosten). Zum Umfang der Überprüfung gehört auch die Einsicht in den Wärmeliefervertrag des Vermieters.
Die Entscheidung führt die Rechtsprechung des BGH zum Umfang des Prüfungsrecht des Mieters bei einer Nebenkostenabrechnung fort (so bereits BGH Urteile vom , NJW 2006, 1419 Rn. 21; vom , NJW 2006, 2552 Rn. 11, 13).
In dieser Angelegenheit hat der BGH jetzt entschieden, dass zum Umfang des Prüfungsrechts nicht nur die Einsicht in die unmittelbaren Rechnungsunterlagen der Heizkostenabrechnung gehört, sondern auch das Einsichtsrecht in den der Abrechnung zugrunde liegenden Fernwärmevertrag, soweit dessen Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei einem Wärmelieferungsvertrag der Fall. Der BGH begründet dieses Einsichtsrecht damit, dass der Mieter vom Vermieter in die Lage versetzt werden muss, den Wärmelieferungsvertrag zwischen diesem und dem Lieferanten und vor allem die darin enthaltene Preisberechnungsformel und Preisänderungsformel kennenzulernen, um prüfen zu können, ob Wärmepreisberechnungen mit dem Vertrag und den vereinbarten Formeln in Einklang stehen.

Aktenzeichen: BGH, Beschl. v. 22.11.2011 - VIII ZR 38/11

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