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13.08.2002: Grobe Fahrlässigkeit (Stoppschild)

Fährt ein Versicherungsnehmer trotz eines Stoppschildes ohne anzuhalten in eine Kreuzung ein, obwohl ihm die Situation der bevorrechtigten Straße deutlich vor Augen geführt worden ist, so handelt er -auch wenn er nur für einen Augenblick versagt hat - grob fahrläassig.

Aktenzeichen: OLG Köln, Urt. v. 19.2.2002 - 9 U 132/01

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