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17.09.2004: Befristeter Ausschluß des gesetzlichen Kündigungsrechtes ist zulaässig

Durch die Mietrechtsreform wurde dem Vermieter zwar die Möglichkeit genommen, nach dem 1.September 2001 unechte Zeitmietverträge abzuschließen, aber der Bundesgerichtshof hat dem Vermieter die Möglichkeit eröffnet, den Mieter durch zeitlich begrenzten Ausschluß des Kündigungsrechtes längerfristig am Vertrag festzuhalten.
Jedoch nicht jede Formulierung schließt diese Kündigungsmöglichkeit aus. Vielmehr kommt es auf die genaue vertragliche Formulierung und Ausgestaltung an, die im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt geprüft werden sollte.

Aktenzeichen: BGH, Urt. v. 22.12.2003 - Az.: VIII ZR 81/03

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