Juristische Tipps - Information für Sie 29.02.2008: Betriebskostenabrechnung und Wahl der Abrechnungsmethode Nicht selten kommt es vor, dass ein Versorgungsunternehmen, z.B. Wasserwerk der Gemeinde, nicht zum Ende eines Kalenderjahres, sondern z.B. zum 30.06. eines Jahres abrechnet und für die zweite Jahreshälfte erst einmal Vorauszahlungen auf die künftige Abrechnung verlangt. Wenn der Vermieter aber, wie meistens üblich, die Nebenkosten für das Kalenderjahr abrechnet, stellt sich die Frage, ob er nur die vom Versorgungsunternehmen tatsächlich als Verbrauch in der Abrechnungsperiode in Rechnung gestellten Kosten ( sog. Leistungs- oder Zeitabgrenzungsprinzip ), oder auch die ihm lediglich belasteten Vorauszahlungen ( sog. Abflussprinzip ) gegenüber dem Vermieter abrechnen darf. Aktenzeichen: VIII ZR 49/07 |
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