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Rainer Boehme


Juristische Tipps - Information für Sie

11.03.2005: Die Bank darf keine Gebühren wegen abgewiesener Lastschriften erheben

In einer Entscheidung vom 8.März 2005 hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) entschieden, dass eine Bank keine sog. verdeckten Rücklastschriftgebühren erheben darf, wenn sie eine Lastschrift für ein überzogenes Konto zurückweist. Die Bank darf diese Gebühren auch nicht als Schadensersatz geltend machen. Der BGH hatte bereits im Jahre 1997 diese Gebührenpraxis der Banken für unzulässig erklärt. Die Dresdner Bank hatte dann zwar die Rücklastgebühren aus ihrem Preisverzeichnis gestrichen, aber die Filialen angewiesen, Kundenkonten mit Schadensersatz an Stelle von Gebühren zu belasten, wenn Lastschriften mangels Kontendeckung zurückgewiesen wurden.
Der BGH hat dies als verdeckte Gebührenerhebung und Umgehung der verbraucherfreundlichen BGH-Rechtsprechung als unzulässig angesehen.
BGH, Urteil vom 8.03.2005, Az. XI ZR 154/04

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