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Rainer Boehme


Juristische Tipps - Information für Sie

31.08.2006: Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern hat der Bundegerichtshof (=BGH)in einer Entscheidung, die am 30.08.06 veröffentlicht wurde, entschieden, dass Kinder eine angemessene Altersvorsorge behalten dürfen. 5% ihres laufenden Bruttoeinkommens dürften für die Altersvorsorge angespart werden. Darauf, wie das Geld angelegt werde, komme es nicht an. Außerdem verblieben dem Kind die Kosten, die es zur eigenen Lebensführung benötige, also z.B. auch die Anschaffungs-kosten für einen neuen PKW.
Im entschiedenen Fall hatte das Sozialamt die Heimkosten der im Seniorenheim lebenden Mutter teilweise übernehmen müssen. Das Sozialamt wollte sich das Geld vom Sohn wiederholen mit dem Argument, der sei gegenüber seiner Mutter, die sich nicht mehr selbst unterhalten könne, unterhaltspflichtig.
Der Sohn konnte von seinem laufenden Einkommen von 1.330,- € monatlich nichts abgeben. Er hatte aber für seine eigene Altersvorsorge 113.400 € angespart. Das Sozialamt meinte, dieses Geld müsse er zum Unterhalt seiner Mutter verwenden.
Dagegen wandte sich der Sohn mit dem Argument, die eigene Altersvorsorge müsse ihm verbleiben.
Der BGH hat dem Sohn Recht gegeben.
Az.: XII ZR 98/04

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