Rechtsanwalt und Notar a. D.

Bernd Freer


Juristische Tipps - Informationen für Sie

20.10.2008: Unterhaltsverwirkung

Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1573 Nr.5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert.

Urteil BGH vom 16.04.2008

Aktenzeichen: BGH XII ZR 107/06

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