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23.08.2005: Telefonwerbung ist unzumutbare Belästigung!

OLG Frankfurt a.M. hält Telefonwerbung auch bei bereits bestehendem Versicherungsverhältnis für unzulässig.

Versicherungsunternehmen dürfen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stellt eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständigen 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch und selbst dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis besteht.

Sofern das Telefongespräch auf den Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages oder auch nur auf eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Vertragsverhältnisses abziele, handle es sich um eine unzulässige Telefonwerbung.

Etwas anderes gelte nur für Anrufe, die der Klärung von Fragen innerhalb eines bereits bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisses, etwa im Zusammenhang mit einer Schadensabwicklung, dienten. Die erforderliche Zustimmung des Kunden werde auch nicht erteilt, indem der Kunde anlässlich des Abschlusses eines Versicherungsvertrags seine Telefonnummer angebe. Dadurch bringe er nur sein Einverständnis mit Anrufen im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses zum Ausdruck.

Wollten Versicherungsgesellschaften ihre Kunden zu Werbezwecken anrufen, so müssten sie sich durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen die Einwilligung ihrer Kunden hierzu vorab erteilen lassen.

Mit dieser Begründung dürfte sich auch der derart von seiner Versicherung Beworbende trotz bestehendem Vertragsverhältnis mit einem Unterlassungsanspruch gegenüber dem Werbenden zur Wehr setzen können.

Aktenzeichen: OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.7.05, Az.: 6 U 175/04

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