Rechtsanwalt und Notar a. D.

Bernd Freer


Juristische Tipps - Informationen für Sie

07.09.2010: Realsplitting

Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des der Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gem. § 1610 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsplichtigen im Sinne von § 1603 II BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen eines Nachrangs gem. § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann.

Aktenzeichen: OLG Hamm Urteil v.2.6.2010 XII ZR 160/08

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