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18.09.2002: "Grüne Woche" keine Freizeitveranstaltung

Für Geschäftsabschlüsse auf der "Grünen Woche" steht den Parteien kein Widerrufsrecht nach dem ehemaligen Haustürwiderrufsgesetz (jetzt § 312 I Nr.2 BGB) zu.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.07.2002 - Az.: VIII ZR 199/01

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