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Volker Lübke


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03.11.2010: Heizkostenabrechnung - Einrohrsystem

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel (34. Abteilung) vertritt nunmehr in verschiedenen Verfahren (darunter Urteil vom 07.10.2009 – 34 C 119/08)die konsequente Auffassung, dass bei Einrohr-Heizungssystemen, die vor dem 01.01.1991 installiert wurden, die Heizkosten nicht nach dem Verbrauch, sondern nur entsprechend der jeweiligen WOHNFLÄCHE abzurechnen sind. Ein Abschlag von 15% gem. § 12 HeizkostenVO ist nicht vorzunehmen.

Es begründet seine Auffassung damit, dass die HeizkostenVO die Wärmeerfassung zwingend vorschreibt. Eine solche ordnungsgemäße Erfassung ist bei den Einrohr-Heizungssystemen nicht gegeben, da hier keine Erfassung der von den Rohren abgegebenen Wärme erfolgt. In Ermangelung einer ordnungsgemäßen Erfassung der Wärmeabgabe kann demgemäß auch keine verbrauchsabhängige Kostenverteilung möglich sein. Deshalb sind diese Heizkosten nach § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Wohnflächenmaßstab abzurechnen.

Sollte doch eine Abrechnung nach Verbrauch erfolgen, so ist diese materiell und nicht formell unrichtig, so dass im Einzelfall durch das Gericht eine Korrektur der Abrechnung nach dem Wohnflächenmaßstab erfolgt. Ein Abzug von 15% ist nicht vorzunehmen.

Das Amtsgericht führt in seiner Entscheidung weitere (auch neuere) Rechtsprechung an, die seine Auffassung unterstützt. Die Entscheidung ist – will man die Auffassung des Gerichts verstehen – lesenswert.
Ob sich andere Abteilungen des Amtsgerichts dieser Auffassung angeschlossen haben, ist bisher nicht bekannt.

Hinweis: Nach fast 20 Jahren Heizkostenabrechnung im Beitrittsgebiet soll die Abrechnung der Wärmekosten nach Verbrauch bei Einrohr-Heizsystemen unzulässig sein. Der Vermieter muss sich darauf einstellen, dass eine entsprechende Abrechnung von der 34. und 31. Abteilung nicht als ordnungsgemäß beurteilt werden wird. Eine Abstimmung mit den Abrechnungsdienstleistern – so diese eingebunden sind – sollte erfolgen.





Aktenzeichen: 34 C 119/08

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