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Rainer Boehme


Juristische Tipps - Information für Sie

14.03.2005: Parabolantenne

Indivudueller Sat-Empfang steht nach bisheriger Rechtsprechung i.d.R hinter gemeinschaftlichem Kabelempfang zurück. Das Landgericht Berlin hat jetzt aber mit Urteil vom 30.11.2004 u.a. entschieden, dass kein generelles Kabelprivileg mehr gelte. Es hat u.a. ausgeführt, dass dem Mieter als Sat-Nutzer ein Anspruch auf ungehinderten Zugang zu von ihm frei wählbaren Informationsquellen zustehe. Das ergebe sich aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Informationsfreiheit.
Das LG Berlin ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Es spricht einiges dafür, dass der BGH, nachdem die Europäische Kommission zu Art 28 und Art. 49 des EG-Vertrags eine Mitteilung machte, wonach auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu beachten seien, seine bisherige Rechtsprechung, die kabelfreundlich war, revidieren wird zugunsten des Fernsehempfangs über Parabolantennen.

Aktenzeichen: 65 S 229/04

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