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Volker Lübke


Juristische Tipps - Information für Sie

08.06.2005: Änderung Mietrechtsänderungsgesetz

Änderung von Kündigungsfristen für Mieter
(Wohnraum)

Der Bundestag hat durch das "Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch" vom 26.05.2005 veröffentlicht im BGBl. Teil I, Nr. 30 vom 31.05.2005) die Übergangsvorschriften des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.2001 dahingehend geändert, dass die seit dem 01.09.2001 für Mieter geltende Kündigungsfrist des § 573c BGB (Fristen der ordentlichen Kündigung)auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die bisherigen Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen
Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (Legaldefinition in § 305 Abs.1 BGB).
Dies trifft im Regelfall auf alle Mietvertragsformulare - ob selbst entworfen und mehrfach verwandt oder Muster im Schreibwarenhandel bezogen - zu.

Dies bedeutet, dass für Mietverträge,die vor dem 01.09.2001 geschlossen und für die Vertragsmuster oder Vertragsformulare vom Vermieter verwandt worden sind, die Mieter bei Zugang der Kündigungserklärung seit dem 01.06.2005 eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats)ohne Berücksichtigung der Wohndauer haben.

Bei Mietverträgen (nur im Beitrittsgebiet), die vor dem 01.10.1990 begründet wurden verbleibt es bei der 14-tägigen Frist (RE KG Berlin 8 RE-Miet 6765/97 vom 22.01.1998).

Insoweit gelten folgende Kündigungsfristen:

1. Verträge ab dem 01.09.2005 (Datum des Vertragsabschluss,nicht Mietbeginn)
für Mieter: immer 3 Monate
für Vermieter: gestaffelt 3,6 und 9 Monate

2. Verträge vor dem 01.09.2001
Grundsatz: die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist,aber beruht die vereinbarte
auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, dann
für Mieter: immer 3 Monate
für Vermieter: gestaffelt 3,6,9 und 12
Monate

3. Verträge vor dem 03.10.1990 (im Beitrittsgebiet)
für Mieter: 14 Tage
für Vermieter: geltende gesetzl.Regelung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (z.Z.: 06/2005)
gestaffelt: 3,6 und 9 Monate

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