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Volker Lübke


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02.05.2012: Betriebskostenabrechnung – Umfang des Prüfungsrechts des Mieters II

Die 4. Zivilkammer des LG Potsdam (u.a. ausschließlich zuständig für Berufungssachen im Wohnraummietrecht) hat durch Urteil entschieden (Revision zugelassen), dass der Mieter im Rahmen seines Prüfungsrechts einer Betriebskostenabrechnung neben der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen auch mittels eines selbst mitgeführten Kopiergeräts und Papiers Kopien der Belege zur Abrechnung anfertigen oder hiervon alternativ Fotografien mittels eines selbst mitgeführten Fotoapparates herstellten kann. Gleichzeitig gewährte das Landgericht dem Mieter das Recht auf Einsicht in den zwischen dem Vermieter und dem Hausmeister geschlossenen Dienstvertrag.
Die Entscheidung ist aufgrund der Zuständigkeit des Landgerichts für die zukünftige Rechtsprechung der Amtsgerichte
im Bezirk des LG Potsdam wohl zu beachten. Die lesenswerten Entscheidungsgründe setzen sich mit Fragen des Einsichtsrechts des Mieters, dem Einwand von Datenschutzgründen des Vermieters, der „Waffengleichheit“ der Mietparteien in einem möglichen Prozess und den Einfluss fortschreitenden technischen Möglichkeiten und der Verwendbarkeit moderner Speichermedien im Rahmen der Wahrnehmung der Mieterrechte auseinander. Das Urteil ist u.a. im Internet auf der Seite der Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg veröffentlicht.
Das LG Potsdam hat die Revision zugelassen.

Aktenzeichen: LG Potsdam , Urteil v. 17.08.2011 - 4 S 31/11

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