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Rainer Boehme


Juristische Tipps - Information für Sie

29.02.2008: Betriebskostenabrechnung und Wahl der Abrechnungsmethode

Nicht selten kommt es vor, dass ein Versorgungsunternehmen, z.B. Wasserwerk der Gemeinde, nicht zum Ende eines Kalenderjahres, sondern z.B. zum 30.06. eines Jahres abrechnet und für die zweite Jahreshälfte erst einmal Vorauszahlungen auf die künftige Abrechnung verlangt. Wenn der Vermieter aber, wie meistens üblich, die Nebenkosten für das Kalenderjahr abrechnet, stellt sich die Frage, ob er nur die vom Versorgungsunternehmen tatsächlich als Verbrauch in der Abrechnungsperiode in Rechnung gestellten Kosten ( sog. Leistungs- oder Zeitabgrenzungsprinzip ), oder auch die ihm lediglich belasteten Vorauszahlungen ( sog. Abflussprinzip ) gegenüber dem Vermieter abrechnen darf.
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter nach dem sog. Abflussprinzip abrechnen darf. Nach dem BGB sei der Vermieter bei den Nebenkostenabrechnung nicht auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung festgelegt. Auch seien dem Vermieter die aufwendigen Rechnungs-abgrenzungen oder etwaiger Kostenschätzungsaufwand nicht zuzumuten. Dies sei auch vom schutzwürdigen Interesse des Mieters nicht gefordert, da auch die Abrechnung nach dem Abflussprinzip eine sachgerechte Abrechnung möglich, jedenfalls dann, wenn es nicht während der Abrechnungsperiode einen Mieterwechsel gab.
BGH Urt. vom 20.02.2008

Aktenzeichen: VIII ZR 49/07

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