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Rainer Boehme


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31.10.2006: Abgeltungsklauseln mit starren Fristen

Der Bundesgerichtshof ( BGH ) hat jüngst in einer Entscheidung vom 18.10.06, Az.: VIII ZR 52/06 entschieden, dass auch sog. Abgeltungsklauseln mit "starren Fristen" unwirksam sind.
Der Vermieter hatte im Mietvertrag die Klausel aufgenommen, dass auch dann, wenn die "üblichen" Fristen für die Vornahme von Schönheitsreparaturen bei Mietvertragsende noch nicht abgelaufen seien, der Mieter je nach Verhältnis der Dauer des Mietvertrags zur Dauer der Fristen für Schönheitsreparaturen einen prozentualen Anteil der mit einem Kostenvoranschlag geschätzten Kosten zu tragen hätte.
Der BGH hält diese Klausel für unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige. Es würde in der Klausel keine Berücksichtigung finden, falls der Mieter die Wohnung kaum abgewohnt habe und deshalb Renovierungsbedarf noch nicht gegeben sei.

Aktenzeichen: VIII ZR 52/06

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