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13.06.2005: Minderungsberehnung nach Bruttomiete

Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.
Mit dieser Grundsatzentscheidung beendet der BGH damit einen alten Streit, ob die Minderung von der Netto- oder Bruttomiete abzuziehen ist.

Aktenzeichen: BGH, Urt. v. 6.4.2005 - XII ZR 225/03 (KG)

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