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12.09.2002: Auffahrunfall nach scharfem Abbremsen des Vorausfahrenden zur "Disziplinierung" des Fahrers des folg

Wer absichtlich nur deshalb scharf abbremst, um den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu disziplinieren oder zu maßregeln, haftet für die Folgen eines auffahrunfalles auch dann zu 100%, wenn der Nachfolgende den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweiß dafür, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, nicht entkräften kann. Akte der Selbstjustiz im Straßenverkehr widersprechen in schwer wiegender Weise den im Straßenverkehr geltenden Geboten der Vorsicht und Rücksichtnahme, und zwar auch dann, wenn sie sich gegen ein vorhergehendes Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers richten.

Aktenzeichen: LG Mönchengladbach, Urt. v. 16.4.2002 - 5 S 86/01

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