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23.05.2007: Rechtswidrige Kürzungswelle der Versicherungen bei fiktiver Abrechnung

Obwohl das sog. “Porsche-Urteil” des BGH bei den Versicherungen bekannt ist, kürzen momentan immer mehr Versicherer bei fiktiver Abrechnung anhand eines sog “Prüfberichtes” die Reparaturkosten um die Positionen “UPE-Aufschlag”, “Verbringungskosten” und “Lohnkosten”. Es handelt sich um die Axa und die Gothaer.

In einem Schreiben der Axa heißt es:

“Die Preise für Ersatzteile wurden in Anlehnung an die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des
Herstellers kalkuliert.
Die Lohnkosten wurden auf Basis der Preise regionaler Fachwerkstätten kalkuliert. Es wurde ein
Stundensatz von 72.00 EUR zugrunde gelegt.
Die Lohnkosten sind nicht im vollen Umfang schadenbedingt erforderlich und wurden um die
angegebene Position reduziert: Verbringungskosten; 88.20 EUR
Die Verbringungskosten sind nur mit Nachweis erstattungsfähig. (Lohnkosten)
Lackierungskosten beinhalten Materialkosten.
Die Lackierungskosten wurden auf Basis der Preise regionaler Fachwerkstätten kalkuliert. Es wurde
ein Stundensatz von 107.90 EUR zugrunde gelegt.”

Diese Kürzung ist falsch und irreführend. Der BGH hat in dem Urteil in ZfS 2003, S.405, 407 gerade festgestellt, daß die von der DEKRA ermitteltenden, durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten der Region nicht repräsentativ sind, sondern die Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten der Region zugrunde zu legen sind. Gleiches gilt für die sog. UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten. Ferner stellte der BGH fest, daß „der Geschädigte zum ‚Vorleben’ des Pkw in wartungstechnischer Sicht keine Angaben zu machen braucht“.

Da augenscheinlich hinter diesem Vorgehen Methode steckt, werden wir sowohl gegen die Gothaer als auch gegen die Axa Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen eingereicht werden.

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