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20.09.2004: Ansprüche des Bieters aus einer abgebrochenen Internet-Auktion

Das Einstellen eines Verkaufsangebotes bei einer Online-Auktion (hier ebay)ist verbindlich oder enthält zumindest eine antizipierte verbindliche Annahmeerklärung des vom Bieter abgegebenen Höchstgebots. Ein solches verbindliches Angebt kann nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden.

Aktenzeichen: LG Berlin, Urt. v. 20.7.2004, Az.: 4.O.293/04

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