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17.06.2003: Reparatur trotz wirtschaftlichem Totalschaden

Der BGH billigt einem Geschädigten Ersatz der Reparaturkosten auch dann zu, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wird, es weiter genutzt wird und die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwertes!) nicht übersteigen. In diesem Falle spiele die Qualität der Reparatur keine Rolle.

Danach gilt jetzt folgendes:

a. Bei Reparaturkostenaufwand (Kosten der Reparatur ./. "Neu für alt" zzgl. Wertminderung) < Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) kann in jedem Falle repariert werden.

b. Bei Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes darf repariert werden, wenn das Fahrzeug weiter genutzt wird. Es kommt hier noch nicht auf die Qualität der Reparatur an. Der Pkw werde ja weiter vom Geschädigten genutzt und ein etwaiger Restwert schlage sich lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, der nicht in der Schadensbilanz auftauchen dürfe. Wenn das Fahrzeug nicht weiter genutzt wird, ist der Restwert wie bisher anzusetzen und eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten ist nicht möglich.

c. Erst bei Reparaturkosten > Wiederbeschaffungswert (bis 130 %) wird die Qualität der Reparatur geprüft (sie muss vollständig und fachgerecht sein).

d. Darüber hinaus ist dann keine Reparatur mehr möglich, sondern der Geschädigte ist auf die Ersatzbeschaffung zu verweisen.

Aktenzeichen: BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 393/02

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