Rechtsanwalt und Notar a. D.

Bernd Freer


Juristische Tipps - Informationen für Sie

23.04.2009: Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umstand die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben.

b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung der Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

c) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere
Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligatorischen Belastung führen kann.

Aktenzeichen: BGH XII ZR 74/08

Zurück

© ra-online GmbH, 2001-2014