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12.09.2002: Keine Abzüge "neu für alt" bei Motorrad-Schutzkleidung

Motorradkleidung unterliegt nicht den für normale Kleidung geltenden Bewertungsmaßstäben; sie dient vornehmlich der Sicherheit des Fahrers und ist daher - jedenfalls wenn sie noch relativ neuwertig ist - mit dem Neuwert zu ersetzen.

Aktenzeichen: LG Oldenburg, Az: 2 O 514/00 = DAR 2002, 171 f

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