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Volker Lübke


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24.06.2005: Kündigungsausschluss

AGBG § 9 Abs. 1 (jetzt BGB § 307 Abs. 1 Satz 1) Bb, Ci
BGB § 573c

In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein - auch beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.

BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04 - (LG Braunschweig;
AG Braunschweig)

Bemerkung:
Der BGH hat nach wiederholten Entscheidungen zur Zulässigkeit des Kündigungsausschlusses nun auch eine Entscheidung zur Dauer des Ausschlusses in Formularmietverträgen getroffen, nachdem er bereits mit Urteil vom 22.12.2003 (AZ: VIII ZR 81/03) den Kündigungsausschluss im Rahmen einer Individualvereinbarung (hier von 60 Monaten) für zulässig hielt.

Da im Regelfall Mustermietverträge für den Abschluss eines Mietverhältnisses Verwendung finden und insoweit wohl fast ausschließlich das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung gelangt, sollte ein Kündigungsausschluss nicht länger als 4 Jahre zwischen den Parteien vereinbart werden. Dies ist unter Berücksichtigung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion) um so wichtiger, da eine längere Dauer zu einer Unwirksamkeit des
Kündigungsausschlusses insgesamt führt.
(vgl. auch GE 2005, S. 606)

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