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Volker Lübke


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05.07.2011: Kurze Verjährungsfrist

Ersatzansprüche des Mieters für Schönheitsreparaturen unterliegen der sechsmonatigen Verjährungsfrist (Wohnraum)


Der BGH hat entschieden, dass Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.
Die Entscheidung ist in die Reihe der Rechtsprechung des BGH zu den Konsequenzen der Vereinbarung unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen einzuordnen. Wer als Mieter die Schönheitsreparturen ausgeführt hat, obwohl sich (auch erst nach Rückgabe der Mietsache) herausstellt, dass er hierzu wegen einer unwirksamen Klausel nicht verpflichtet war, kann die Kosten vom Vermieter zwar erstattet verlangen, jedoch sind diese Kosten vom BGH als Aufwendungen im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB zu betrachten, da die Schönheitsreparaturen zur Verbesserung der Mietsache führen.
Dies hat zur Folge, dass die Aufwendungsersatzansprüche des Mieters innerhalb der "kurzen" Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses entstehen. Mit Beendigung des Mietverhältnisses i.S.v. § 548 Abs. 2 BGB ist - nach ständiger Rechtsprechung des BGH - das rechtliche Ende des Mietvertrages gemeint und nicht dessen tatsächliches Ende (Rückgabe/Räumung).
In der Praxis heißt dies für den Vermieter: Er hat hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfristen von Aufwendungsersatzansprüchen zwischen den eigenen (Beginn nach Erhalt der Mietsache) und denen des Mieters (Beginn nach rechtlichem Ende des Mietverhältnisses) zu unterscheiden.

BGH, Urteil vom 04.05.2011, AZ: VIII ZR 195/10

Aktenzeichen: VIII ZR 195/10

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