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Rainer Boehme


Juristische Tipps - Information für Sie

29.02.2008: Betriebskostenumlage nach Personen

Ist Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl vereinbart, darf der Vermieter sich zur Ermittlung der für die Abrechnung maßgeblichen Personenzahl nicht allein auf das Einwohnermelderegister stützen. Denn lt. BGH kommt es auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung durch Personen an, nicht auf die Zahl der angemeldeten Personen. Insbesondere in einem Mietshaus mit mehreren Wohnungen spiegelt das Einwohnermelderegister nicht die übliche Fluktuation der Bewohner wieder. Eine Umlage von Betriebskosten nach Kopfzahl setzt deshalb voraus, dass der Vermieter die tatsächliche Belegung der Wohnungen für bestimmte Stichtage feststellt.
BGH, Urteil 23.01.2008,

Aktenzeichen: VIII ZR 82/07

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