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Rainer Boehme


Juristische Tipps - Information für Sie

06.02.2006: Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall

Wer unverschuldet bei einem Verkehrsunfall einen Schaden an seinem Fahrzeug erleidet, kann, wenn das Fahrzeug repariert wird, oder er sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen muss, sich vorübergehend ein Mietfahrzeug nehmen. Die Mietwagenkosten erhält er grundsätzlich nur dann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt, wenn diese zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Geschädigte das Mietfahrzeug zum sogenannten Normaltarif anmietet und nicht zum teureren Unfallersatztarif, es sei denn, der teurere Unfallersatztarif rechtfertigt sich durch unfallbedingte Besonderheiten, z.B. die Vorfinanzierung oder das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Geschädigten und Mieter oder das Mietwagenunternehmen.
In seiner Entscheidung vom 25.10.05, Az: VI ZR 9/05 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der Frage, ob die Mietwagenkosten zur Schadensbehebung erforderlich sind auch eine Schätzung durch den Richter, bzw. ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt.
Das Landgericht Freiburg hat in einer Entscheidung vom Dezember 2005 ausgeführt, dass insoweit Mietwagenkosten, die dem dreifachen Wert der Nutzungsausfallentschädigung entsprechen, die für ein Fahrzeug nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch verlangt werden können, noch gerechtfertigt sind.

Aktenzeichen: VI ZR 9/05

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