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Rainer Boehme


Juristische Tipps - Information für Sie

29.02.2008: Abmahnung des Vermieters

Der Mieter kann sich nicht gegen eine unberechtigte Abmahnung des Vermieters mit einem Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch zur Wehr setzen, da das Mietrecht keinen solchen Anspruch kennt. Der Mieter ist durch eine unberechtigte Abmahnung noch nicht in seinen Rechten verletzt. Abmahnungen im Arbeitsrecht, gegen die sich der Arbeitnehmer zur Wehr setzen könne, seien rechtlich anders zu behandeln, da den Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht trifft. Im Mietverhältnis besteht hingegen, wenn überhaupt, eine Fürsorgepflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nur in eingeschränktem Maße.
BGH Urt. 20.02.08

Aktenzeichen: VIII ZR 139/07

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