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Kanzlei Volker Lübke
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Juristische Tipps - Information für Sie
24.06.2005: Kostenklausel und Kleinreparatur
Die mietvertragliche Vereinbarung einer Kostenklausel für Kleinreparaturen mit einem Höchstbetrag von 51,00 € im Einzelfall, maximal 8 % der Jahresnettomiete bei maximal 153,00 € im Kalenderjahr ist zulässig und benachteiligt den Mieter nicht unangemessen.
AG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2005 - 30 C 104/05
Sachverhalt: Die Beklagte teilte der Klägerin telefonisch mit, dass das Licht im Korridor der Wohnung nicht mehr anging. Die Klägerin beauftragte daraufhin eine Elektrofirma mit der Ursachenermittlung und Beseitigung der Störung. Ursache des Mangels war eine lose Klemmstelle an der Flurleuchte. Die Klägerin erteilte der Beklagten für die Instandsetzung der Beleuchtung eine Rechnung in Höhe der aufgewendeten Kosten für die Elektrofirma und verlangte den Betrag unter Bezugnahme auf die mietvertraglich vereinbarte (und nachfolgende)Kostenklausel erstattet.
"Die Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten während der Mietzeit bis zum Betrag von 51,00 Euro im Einzelfall trägt der Mieter, wenn es sich um die Behebung von Schäden an Teilen der Wohnung handelt, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie beispielsweise Wasserhähne bzw. Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Rollläden, WC- und Badewanneneinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster und Türen etc. Die Verpflichtung zur Kostentragung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen in Höhe von 8 % der Jahresmiete, höchstens jedoch 153,00 Euro jährlich."
Bemerkung: Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in vorformulierten Mietverträgen die Kosten für Kleinreparaturen auf den Mieter unter bestimmten Bedingungen abgewälzt werden können (vgl. hierzu BGHZ 105,22). Dieser Auffassung folgte auch das AG Brandenburg im konkreten Fall und verurteilte die beklagte Mieterin zur vollständigen Zahlung der Klageforderung.
Das AG Braunschweig hat in dieser Problematik der Überwälzung der Kosten auf den Mieter Kosten mit einem Höchstbetrag von 100,00 € im Einzelfall, maximal 8 % der Jahresnettomiete bei maximal 300,00 € im Kalenderjahr für zulässig und angemessen erklärt (Urteil AG Braunschweig vom 29.03.2005 - 116 C 196/05 ((GE 2005, S.677)).
Es ist aber darauf zu achten, dass bei Nichterfüllung der Vereinbarung (z.B. Kostenüberschreitung von 2,00 € im Einzelfall) keine Kostentragungspflicht für den Mieter entsteht (vgl. Urteil AG Fürth vom 08.10.2004 - 360 C 3315/03 ((GE 2005, S. 677)).
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