Juristische Tipps - Information für Sie 02.05.2012: Betriebskostenabrechnung – Umfang des Prüfungsrechts des Mieters II Die 4. Zivilkammer des LG Potsdam (u.a. ausschließlich zuständig für Berufungssachen im Wohnraummietrecht) hat durch Urteil entschieden (Revision zugelassen), dass der Mieter im Rahmen seines Prüfungsrechts einer Betriebskostenabrechnung neben der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen auch mittels eines selbst mitgeführten Kopiergeräts und Papiers Kopien der Belege zur Abrechnung anfertigen oder hiervon alternativ Fotografien mittels eines selbst mitgeführten Fotoapparates herstellten kann. Gleichzeitig gewährte das Landgericht dem Mieter das Recht auf Einsicht in den zwischen dem Vermieter und dem Hausmeister geschlossenen Dienstvertrag. Aktenzeichen: LG Potsdam , Urteil v. 17.08.2011 - 4 S 31/11 |
|||||||||