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Rainer Boehme


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10.07.2008: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Der Bundesgerichtshof = BGH hat am 9.07.08 entschieden, dass ein Vermieter keinen Zuschlag zur Miete vom Mieter verlangen kann, wenn die vom Vermieter verwendete mietvertragliche Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, weil sie sog. starre Fristen enthält. Der BGH begründet diese Entscheidung damit, dass der Vermieter das Risiko zu tragen habe, dass von ihm verwendete Mietvertragsklauseln unwirksam sind. Mieterhöhungen könnten grds. nur nach dem gesetzlichen Vergleichsmietensystem begründet werden. An dieser Auffassung ändere sich auch deshalb nichts, weil der mietvertraglichen Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter Entgeltcharakter zugemessen werde. Daraus lasse sich kein Maßstab für die am Markt erzielbare Miete des konkreten Mietverhältnisses ableiten.

Aktenzeichen: VIII ZR 181/07

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