Rechtsanwälte

Becher & Dieckmann


Vor Einreise in das Bundesgebiet müssen Ausländer aus den Staaten,
die von der Visumspflicht nicht befreit sind, ein Visum einholen. Grund
für das begehrte Visum kann der Wunsch auf Nachzug zum
Ehepartner, zu den Eltern, die Aufnahme eines Studiums oder einer (in
Ausnahmefällen) Arbeit, einer au-pair-Stelle oder ein
Tourismusaufenthalt sein. Die deutsche Auslandsvertretung, also die
Botschaft bzw. das Konsulat, müssen bei gewünschtem, längerfristigen
Aufenthalt bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland die
Zustimmung einholen. Grundsätzliche Voraussetzung der
Visumserteilung ist (bis auf Ausnahmefälle, wie der Nachzug zum
deutschen Ehepartner z.B.) der Nachweis ausreichenden Einkommens,
Krankenversicherungsschutzes und ausreichenden Wohnraums. In
vielen Fälle ist ein Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen
erforderlich.

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