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Volker Lübke


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13.02.2008: Umfang der Streupflicht bei Eisglätte

Der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 16.01.2008, Az. 4 U 95/07 im Rahmen einer Schadenersatzklage auch deutliche Hinweise zum Umfang der Streupflicht bei Eisglätte gegeben, die auch für Grundstückseigentümer und Vermieter hinsichtlich der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht beachtlich sind.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden; erforderlich sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen, die im Einzelfall nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender Benutzung Dritten drohen, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht bezogen auf die privatrechtliche Verpflichtung zur Abstumpfung von Gehwegen bei Eisglätte ausgeführt:

„Bezogen auf die Abstumpfung von Wegen bei Eisglätte sind insbesondere die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang dessen üblicher Benutzung zu berücksichtigen, es sind nur diejenigen Gefahren auszuschließen, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Das bedeutet, dass auf Bürgersteigen, in Fußgängerzonen und auf belebten Fußgängerüberwegen in der Regel etwa in einer Breite von 1,20 bis 1,30 Metern (so OLG Bamberg a.a.O.) bzw. 1,50 Metern (so OLG Frankfurt a.M. a.a.O.) gestreut werden muss, auf der Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeikommen. Auf einem nur wenige Male am Tag benutzten Zugangsweg zu einer Wohnung auf einem Privatgrundstück ist sogar nur eine Durchgangsbreite erforderlich, die für die Begehung durch eine Person ausreicht (OLG Frankfurt a.M. a.a.O.: 0,45 Meter). Unter Anwendung dieser Maßstäbe traf die Beklagten nur die Pflicht, den Hauszugang in einer maximalen Breite von 1,50 Metern mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.“

Schlussfolgernd ergibt sich, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht von einer
maximalen Breite der zu streuenden Fläche von 1,50 m ausgeht. Diese Feststellung sollte
auf alle Fälle bei der Einhaltung der Verkehrssicherheitspflicht beachtet werden.

Zum zeitlichen Umfang (regelmäßig zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr) vgl. auch
OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.06.2000 – 24 U 143/99, WuM 2002, 89. Diese Zeiten stimmen
mit der Straßenreinigungssatzung der Stadt Brandenburg an der Havel überein.

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